BAG - Urteil vom 22.02.2012
4 AZR 3/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 100; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 336/09
ArbG Leipzig, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5098/08

Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Einwand der Verwirkung

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 3/10

DRsp Nr. 2012/14290

Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Einwand der Verwirkung

1. Bei der Bezugnahmeregelung in dem im Jahre 1991 geschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede, die auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war, verweist, woduch deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages der Arbeitnehmerin geworden sind. 2. a) Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens des Bundes, die dann auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. b) Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet worden sind und auf die die Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind.