BAG - Urteil vom 22.02.2012
4 AZR 579/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
EzA-SD 2012, 8
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 449/09
ArbG Erfurt, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 554/09

Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Einwand der Verwirkung

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 579/10

DRsp Nr. 2012/15279

Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Einwand der Verwirkung

Orientierungssätze: 1. Erklärt ein Arbeitnehmer im Verlauf des Revisionsverfahrens einen Widerspruch gemäß § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Arbeitgeber und macht er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Unwirksamkeit dieses Widerspruchs geltend, ist eine solche neue, zwischen den Parteien streitige Rechtstatsache nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. 2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost erfasst zwar im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost. Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass mit ihr auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet wurden und auf die die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind.