BAG - Beschluß vom 30.08.1993
2 AZB 6/93
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 17a GVG
BB 1993, 2240
DB 1994, 283
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 25
NJW 1994, 604
NZA 1994, 141
SAE 1995, 91
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 4. Dezember 1992 Bonn - 4 Ca 239/92 II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 8. März 1993 Köln - 13 Ta 18/93 ,

sachliche Zuständigkeit - außerordentliche Kündigung

BAG, Beschluß vom 30.08.1993 - Aktenzeichen 2 AZB 6/93

DRsp Nr. 1994/1582

sachliche Zuständigkeit - außerordentliche Kündigung

»Ergibt sich aus de Klagevorbringen, daß für eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung - sei es im Arbeitsverhältnis, sei es im freien Dienstverhältnis - nicht nur eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern auch eine solche der ordentlichen Gerichte in Betracht kommt, so dürfen die Arbeitsgerichte ihre sachliche Zuständigkeit nicht nur aufgrund einer einseitigen Schlüssigkeitsprüfung annehmen, sondern müssen gegebenenfalls über die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Beweis erheben.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GVG § 17a;

Gründe: