FG München - Beschluss vom 09.06.2004
1 K 1234/04
Normen:
FGO § 33 ; EStG § 41b ; GVG § 13 § 17a Abs. 2 S. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ; FGO § 155 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 40
EFG 2004, 1704

Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Klagen des Arbeitnehmers gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf korrekte Ausfüllung der Lohnsteuerbescheinigung.; Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung für 2000

FG München, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 1234/04

DRsp Nr. 2004/13277

Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Klagen des Arbeitnehmers gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf korrekte Ausfüllung der Lohnsteuerbescheinigung.; Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung für 2000

Für einen Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und der zutreffenden Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung sind ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Angelegenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere handelt (entgegen BAG-Beschluss vom 11.6.2003 5 AZB 1/03, BFH/NV Beilage 2003, 253; NJW 2003, 2629).

Normenkette:

FGO § 33 ; EStG § 41b ; GVG § 13 § 17a Abs. 2 S. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ; FGO § 155 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Am 18. März 2004 ging beim Finanzgericht (FG) München der Klageschriftsatz des Klägers vom 12. März 2004 ein. Er will erreichen, dass der Beklagte (Herr ... B.) als "Vertreter und persönlich haftender Geschäftsführer der inzwischen im Handelsregister gelöschten B. GmbH" verurteilt wird, "in der dem Kläger erteilten Lohnsteuerbescheinigung ... für den Zeitraum der Beschäftigung vom 01.02.2000 bis 31.03.2000" bestimmte Angaben über den Bruttoarbeitslohn, die Lohnsteuer etc. "zu ergänzen".