LAG Brandenburg, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 96/02
ArbG Cottbus, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 836/02
Rechtsweg - Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
BAG, Beschluß vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 1/03
DRsp Nr. 2003/9297
Rechtsweg - Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
»Für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig.«
Orientierungssätze:1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3eArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkenden Wortlauts kann trotz der Entstehungsgeschichte nicht angenommen werden, es sei für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (Bestätigung von Senat 13. Juli 1988 - 5 AZR 467/87 - BAGE 59, 169 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 11 = EzA AFG § 133 Nr. 2).
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