BAG - Beschluß vom 11.06.2003
5 AZB 1/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3e ; EStG § 41b ;
Fundstellen:
AuA 2003, 44
AuA 2004, 55
BAGE 106, 269
BB 2003, 1960
DB 2003, 2132
MDR 2003, 1359
NJW 2003, 2629
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 96/02
ArbG Cottbus, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 836/02

Rechtsweg - Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

BAG, Beschluß vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 1/03

DRsp Nr. 2003/9297

Rechtsweg - Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

»Für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkenden Wortlauts kann trotz der Entstehungsgeschichte nicht angenommen werden, es sei für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (Bestätigung von Senat 13. Juli 1988 - 5 AZR 467/87 - BAGE 59, 169 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 11 = EzA AFG § 133 Nr. 2).