LAG Brandenburg - Urteil vom 17.06.2004
4 Sa 425/03
Normen:
BGB § 242 § 305 Abs. 1 § 306 § 307 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 4 Ca 958/03 - 09.07.2003,

Sachlicher Grund für Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in Musterarbeitsvertrag

LAG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 425/03

DRsp Nr. 2005/11613

Sachlicher Grund für Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in Musterarbeitsvertrag

»Auch nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bedarf die Befristung einer Erhöhung der Arbeitzeit, die in einem Mustervertrag enthalten ist, eines sachlichen Grundes.«

Normenkette:

BGB § 242 § 305 Abs. 1 § 306 § 307 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin tätig.

Am 23.05.1995 wurde zwischen dem beklagten Land und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Landesverband Brandenburg), dem Brandenburgischen Pädagogenverband, dem Verband Brandenburger Realschullehrer, dem Landesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen, dem Deutschen Philologenverband (Landesverband Berlin/Brandenburg) und dem Landesverband der Lehrer an Berufsbildenden Schulen Brandenburg die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich des Landes Brandenburg (im Folgenden: Beschäftigungssicherungsvereinbarung) geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird im Einzelnen auf diese (Bl. 26 - 29 d. A.) Bezug genommen.

Im Änderungsvertrag vom 15.12.1995 zum Arbeitsvertrag vom 10.02.1992 vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes: