LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2004
11 Sa 688/04
Normen:
TzBfG § 14 § 16 S. 1 § 17 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2805/03

Sachwidrige Befristung wegen Vertretung bei dauerndem Beschäftigungsbedarf aus Aneinanderreihung jährlicher Erholungsurlaubszeiten

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 688/04

DRsp Nr. 2005/1351

Sachwidrige Befristung wegen Vertretung bei dauerndem Beschäftigungsbedarf aus Aneinanderreihung jährlicher Erholungsurlaubszeiten

»1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur "Vertretung der 1. Erholungsurlaubsreihe" erfolgt, welche aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von 15 Arbeitnehmern gebildet ist.2. Der durch die "1. Erholungsurlaubsreihe" dargestellte Beschäftigungsbedarf besteht Jahr für Jahr in gleicher Weise. Ein derartiger Dauerbedarf rechtfertigt nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Vertretung.«

Normenkette:

TzBfG § 14 § 16 S. 1 § 17 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Befristung des Arbeitsvertrages vom 30.01.2003 auf den 31.12.2003.