BSG - Urteil vom 05.11.1998
B 11 AL 29/98 R
Normen:
AFG § 120 Abs. 1 S. 1, § 120 Abs. 2, § 132 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 145 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 83, 95
NZS 1999, 356
SozR-3 4100 § 120 Nr. 2

Säumniszeiten in der Arbeitslosenhilfe, Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden

BSG, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 29/98 R

DRsp Nr. 1999/6635

Säumniszeiten in der Arbeitslosenhilfe, Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden

1. Die Säumniszeit wird durch eine Verletzung der Meldepflicht während einer Säumniszeit von zwei Wochen unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 AFG verlängert. Es bedarf keiner vorherigen Feststellung der Säumniszeit durch Verwaltungsakt.2. Die Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden ist auf den Inhalt des Verfügungssatzes (in der Regel Art, Beginn, Dauer und Höhe der Leistung) beschränkt. Außerhalb der Bindungswirkung von Verwaltungsakten kann sich die Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG zB bei Rechtsänderungen, Nachschieben von Gründen oder der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten unmittelbar auswirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 120 Abs. 1 S. 1, § 120 Abs. 2, § 132 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 145 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Revision der Beklagten betrifft nur noch einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 13. Dezember 1995 bis 9. Januar 1996; die Beteiligten streiten darüber, ob der Leistungsanspruch während dieses Zeitraums wegen Meldeversäumnissen ruht.