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Die Revision der Beklagten betrifft nur noch einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 13. Dezember 1995 bis 9. Januar 1996; die Beteiligten streiten darüber, ob der Leistungsanspruch während dieses Zeitraums wegen Meldeversäumnissen ruht.
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