LAG Thüringen - Urteil vom 21.02.2018
6 Sa 110/17
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; ThürLadÖffG § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 11
LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 31
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 23/17

Samstagsarbeit einer Einrichtungsberaterin im Rahmen des Thüringer LadenöffnungsgesetzesUnbegründete Beschäftigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Entstehen einer betrieblichen Übung

LAG Thüringen, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 110/17

DRsp Nr. 2018/9390

Samstagsarbeit einer Einrichtungsberaterin im Rahmen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes Unbegründete Beschäftigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Entstehen einer betrieblichen Übung

Teilt ein/e Arbeitgeber*in eine/n Arbeitnehmer*in auf seinen/ihren Wunsch hin über einen längeren Zeitraum - hier 13 Jahre - jeden Samstag zur Arbeit ein, begründet dies allein - jedenfalls wenn keine weiteren Einzelheiten dazu vorgetragen sind - keinen Anspruch auf Einteilung zur Arbeit an allen Samstagen aus betrieblicher Übung. Insoweit bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, die aus Sicht der/des Arbeitnehmers*in auf einen Rechtsbindungswillen des/der Arbeitgeber*in schließen lassen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.01.2017, 2 Ca 23/17, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; ThürLadÖffG § 12 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, an allen Samstagen im Monat beschäftigt zu werden, soweit kein Feiertag, sie nicht im Urlaub oder arbeitsunfähig ist.