OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2017
20 A 598/16.PVL
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; LPVG NRW § 79 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 1005
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 906/15

Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten i.R.d. personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens; Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellung von Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Behinderung der Arbeit des Personalrats durch die Dienststelle wegen Verletzung eines Beteiligungsrechts oder Informationsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 20 A 598/16.PVL

DRsp Nr. 2017/6099

Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten i.R.d. personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens; Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellung von Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Behinderung der Arbeit des Personalrats durch die Dienststelle wegen Verletzung eines Beteiligungsrechts oder Informationsrechts

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuerkennen. Nichts Anderes gilt für einen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezogenen Feststellungsantrag, die Dienststelle habe durch die Verletzung eines Beteiligungs- oder Informationsrechts die Arbeit des Personalrats behindert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; LPVG NRW § 79 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte seine Personalratsarbeit in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach behindert habe, weil sie seine Beteiligungs- und Informationsrechte verletzt habe.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.