Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte seine Personalratsarbeit in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach behindert habe, weil sie seine Beteiligungs- und Informationsrechte verletzt habe.
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