BSG - Beschluß vom 11.12.2002
B 6 KA 51/02 B
Normen:
BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2 § 24 ; EKV-Z § 12 Abs. 6 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 3983/01 - 08.05.2002,
SG Stuttgart, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 2848/98

Schaden infolge mangelhaften Zahnersatzes im Vertragszahnarztrecht

BSG, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 51/02 B

DRsp Nr. 2003/6182

Schaden infolge mangelhaften Zahnersatzes im Vertragszahnarztrecht

Der Wert der nichterbrachten Leistung eines Vertragszahnarztes ist der Schaden infolge mangelhaften Zahnersatzes, so dass es für das Vorliegen eines Schadens unerheblich ist, ob der Patient eine Nachbesserung oder Neuanfertigung verlangt oder ob er sich mit der mangelhaften Leistung abfindet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2 § 24 ; EKV-Z § 12 Abs. 6 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger gliederte der AOK-Versicherten F. im November 1995 sowohl im linken als auch im rechten Unterkiefer je eine Brücke ein.

Die Klägerin klagte zunächst über Probleme mit der Brücke rechts unten. Zwei Untersuchungen erfolgten, die eine auf Veranlassung der AOK am 10. Oktober 1996, eine weitere am 26. März 1997 in Anwesenheit des Klägers durch Mitglieder des Prothetik-Einigungsauschusses. Beide kamen zum Ergebnis, dass die Brücke rechts unten mangelhaft sei. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Kronenrand bei Zahn 37 (links unten) unterfahrbar sei, wie in dem Gutachten vom 9. April 1997 über die Untersuchung vom 26. März 1997 ausgeführt ist.