Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz für die in den Monaten Juli, August und September 1999 vorenthaltene Nutzung eines PKW der Marke BMW 520.
Der Kläger war ab Februar 1989 für die Beklagte, die Frachttransporte mittels Seeschiffen vermittelt und organisiert, als Prokurist für ein- und ausgehende Linien tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 11.710,00 DM brutto.
In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11. Januar 1989 heißt es in Ziff. 4 wie folgt:
"Das Firmenfahrzeug ist von Herrn D. mit 1 % vom Anschaffungswert/monatlich plus gefahrene Kilometer Wohnung-Arbeitsstelle und retour zu versteuern. Die Verrechnung erfolgt über das monatliche Gehalt.
Herr D. erhält einen Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung. Im Falle des Unterganges des Kraftfahrzeuges haftet Herr D. nur für Vorsatz."
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