OLG Dresden - Beschluss vom 10.03.2021
4 U 2372/20
Normen:
VersVermV § 11; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1121
r+s 2022, 58
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3153/17

Schadenersatz und Feststellung der Einstandspflicht wegen einer behaupteten Falschberatung bei einem KrankenversicherungswechselZustandekommen eines Versicherungsmittlervertrages durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines MaklerverbundesUnterlassener Hinweis auf eine Öffnungsaktion

OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 4 U 2372/20

DRsp Nr. 2021/10806

Schadenersatz und Feststellung der Einstandspflicht wegen einer behaupteten Falschberatung bei einem Krankenversicherungswechsel Zustandekommen eines Versicherungsmittlervertrages durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbundes Unterlassener Hinweis auf eine Öffnungsaktion

1. Ein Versicherungsmittlervertrag kann auch durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbundes und anschließende telefonische Kontaktaufnahme seitens des Maklers zustande kommen; die Unterzeichnung einer Maklervollmacht ist hierfür keine zwingende Voraussetzung. 2. § 11 VersVermV ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 3. Ein Versicherungsmakler, der anlässlich einer Verbeamtung mit dem Wechsel des Kunden von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung betraut ist, verletzt seine Vertragspflichten, wenn er den Hinweis auf eine Öffnungsaktion unterlässt, mit der innerhalb der ersten Monate nach Verbeamtung eine Aufnahme ohne Leistungsausschluss und Risikoprüfung gegen einen Beitragszuschlag von maximal 30% erreicht werden kann.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.