OLG Dresden - Beschluss vom 27.05.2021
4 U 270/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3174/19

Schadenersatz wegen der Übermittlung von Sozialdaten einschließlich medizinischer Befunde an eine StaatsanwaltschaftAnfangsverdacht auf LeistungsbetrugKein Richtervorbehalt

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 270/21

DRsp Nr. 2021/15149

Schadenersatz wegen der Übermittlung von Sozialdaten einschließlich medizinischer Befunde an eine Staatsanwaltschaft Anfangsverdacht auf Leistungsbetrug Kein Richtervorbehalt

1. Bei einem Anfangsverdacht auf Leistungsbetrug ist der Sozialleistungsträger berechtigt, auch ohne gesonderte Anforderung der Staatsanwaltschaft zugleich mit der Strafanzeige, die Sozialdaten des Betroffenen an die Ermittlungsbehörde zu übersenden. 2. Ein Richtervorbehalt greift insoweit nicht ein.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 01.06.2021, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34;

Gründe: