LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2017
2 Sa 56/17
Normen:
BGB § 254 Abs.; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1537/16

Schadenseintritt durch ungeprüfte Unterzeichnung einer Berufungsschrift im Anwaltsbüro mit daraus folgender FristversäumnisReduzierung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB im Ausnahmefall bis auf Null

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 56/17

DRsp Nr. 2019/10932

Schadenseintritt durch ungeprüfte Unterzeichnung einer Berufungsschrift im Anwaltsbüro mit daraus folgender Fristversäumnis Reduzierung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB im Ausnahmefall bis auf Null

1. Im Streitfall ist der geltend gemachte Schaden dadurch entstanden, dass die Klägerin den von der Beklagten fehlerhaft vorbereiteten Entwurf der Berufungsschrift ungeprüft unterzeichnet hat. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 - Rn. 7, juris).