BAG - Urteil vom 16.02.2012
8 AZR 769/10
Normen:
BGB § 138; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 7/10
ArbG München, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 17218/08

Schadensersatz [Annahmeverzug]; Veränderungen im Betriebssystem einer Versicherung; Anspruch auf variable Entgeltbestandteile

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 769/10

DRsp Nr. 2012/14291

Schadensersatz [Annahmeverzug]; Veränderungen im Betriebssystem einer Versicherung; Anspruch auf variable Entgeltbestandteile

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass sich die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter nicht verändert.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. November 2010 - 11 Sa 7/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz.

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Ihr Vertrieb ist heute in 15 Regionaldirektionen gegliedert. Dort wird jeweils zwischen dem Zielgruppenvertrieb und der Bestandsorganisation unterschieden.

Im Zielgruppenvertrieb arbeitet die Beklagte mit der D (D), dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und dem Bund der Steuerzahler (BdSt) zusammen.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1977 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der H AG (im Folgenden: H) beschäftigt. Er ist als Mitarbeiter seit 1993 im Außendienst im Zugangsweg BdSt tätig.