BAG - Urteil vom 12.12.2002
8 AZR 94/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1, 2 § 106 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuA 2004, 47
AuR 2003, 122
BAGE 104, 229
BAGReport 2003, 104
BB 2003, 690
DB 2003, 725
NJW 2003, 1891
VersR 2003, 1177
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 14.12.2001 - 9/2 Sa 1983/00,
ArbG Hanau - 12.10.2000 - 3 Ca 452/99,

Schadensersatz - Haftungsausschluß bei gemeinsamer Betriebsstätte

BAG, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 94/02

DRsp Nr. 2003/3759

Schadensersatz - Haftungsausschluß bei gemeinsamer Betriebsstätte

»Ein Haftungsausschluß auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt.« Orientierungssätze: Ein Haftungsausschluß auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII setzt ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1, 2 § 106 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche. Der Beklagte ist Arbeitnehmer der R M GmbH & Co. KG Spedition und Lagerung in G, Streithelferin auf Beklagtenseite. Der Kläger ist Arbeitnehmer der B Maschinen GmbH in B.