BAG - Urteil vom 10.10.2002
8 AZR 103/02
Normen:
SGB VII §§ 104 105 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 110 Abs. 1 ; BGB §§ 276 831 ;
Fundstellen:
BAGE 103, 92
BAGReport 2003, 107
DB 2003, 724
JR 2003, 262
NJW 2003, 1890
NZS 2003, 606
VersR 2003, 740
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 175/01
ArbG Fulda - 14.12.2000 - 2 Ca 371/00,

Schadensersatz - Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls; Haftungsausschluß für Personenschäden; vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 103/02

DRsp Nr. 2003/3758

Schadensersatz - Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls; Haftungsausschluß für Personenschäden; vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls

»An den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auf Grund von Arbeitsunfällen wird auch unter den ab 1. Januar 1997 an die Stelle der §§ 636, 637 RVO getretenen §§ 104, 105 SGB VII festgehalten.« Orientierungssatz: Der Haftungsausschluß nach §§ 104 ff. SGB VII entfällt - wie nach bisherigem Recht - nur dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sowohl die Verletzungshandlung als auch den Verletzungserfolg erfaßt.

Normenkette:

SGB VII §§ 104 105 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 110 Abs. 1 ; BGB §§ 276 831 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten dem Kläger Schadensersatz wegen eines vom Kläger am 16. August 1999 erlittenen Arbeitsunfalls zu leisten haben.

Der Kläger ist bei dem Beklagten zu 1), der einen baugewerblichen Betrieb unterhält, als Schlosser beschäftigt. Der Beklagte zu 2) ist als Arbeitskollege des Klägers ebenfalls bei dem Beklagten zu 1) beschäftigt.