Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten dem Kläger Schadensersatz wegen eines vom Kläger am 16. August 1999 erlittenen Arbeitsunfalls zu leisten haben.
Der Kläger ist bei dem Beklagten zu 1), der einen baugewerblichen Betrieb unterhält, als Schlosser beschäftigt. Der Beklagte zu 2) ist als Arbeitskollege des Klägers ebenfalls bei dem Beklagten zu 1) beschäftigt.
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