BAG - Urteil vom 18.04.2002
8 AZR 348/01
Normen:
BGB §§ 276 (a.F.) 277 254 ; ZPO § 551 Nr. 7 (a.F.) ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Thüringen (gültig ab 1. Juni 1998) § 18 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 278
AuA 2002, 517
AuA 2003, 52
AuR 2002, 224
BAGReport 2002, 370
BB 2003, 528
BFHE 101, 107
DB 2002, 2050
JuS 2003, 510
MDR 2002, 1439
NJW 2003, 377
NZA 2003, 37
VersR 2003, 736
ZIP 2002, 1909
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 289/00
ArbG Jena, vom 07.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 169/99

Schadensersatz - Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung; betrieblich veranlaßte Tätigkeit

BAG, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 348/01

DRsp Nr. 2002/13524

Schadensersatz - Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung; betrieblich veranlaßte Tätigkeit

»Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfaßt ist.« Orientierungssätze: 1. Eine "Spaßfahrt" des Auszubildenden mit einem Gabelstapler im Betrieb ist nicht betrieblich veranlaßt und haftungsrechtlich nicht privilegiert. 2. Im Ausbildungsverhältnis gelten keine anderen Haftungsgrundsätze als im Arbeitsverhältnis. 3. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers/Auszubildenden nicht ausgeschlossen. 4. Die Gründe, die eine Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers rechtfertigen, tragen auch eine Erstreckung des Verschuldens auf den Schaden. Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt deshalb allein noch nicht zur vollen Haftung. Der Vorsatz muß sich auch auf den Schaden beziehen.

Normenkette:

BGB §§ 276 (a.F.) 277 254 ; ZPO § 551 Nr. 7 (a.F.) ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Thüringen (gültig ab 1. Juni 1998) § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgelände der Klägerin.