BAG - Urteil vom 13.12.2012
8 AZR 432/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; PflVG § 1; Kfz-PflVV § 2; VVG § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 138
BB 2013, 820
NZA 2013, 622
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 466/10
ArbG Cottbus, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1952/08

Schadensersatz; Arbeitsvertragsrecht - Berufskraftfahrer; Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der Kfz-Haftpflichtversicherung; Heranziehung des Arbeitnehmers im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches

BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 432/11

DRsp Nr. 2013/5419

Schadensersatz; Arbeitsvertragsrecht - Berufskraftfahrer; Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der Kfz-Haftpflichtversicherung; Heranziehung des Arbeitnehmers im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches

Orientierungssätze: 1. Nach dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 114 Abs. 2 VVG können auch im Bereich der Pflichtversicherung Vereinbarungen über die Begrenzung des Versicherungsschutzes durch teilweise Risikoausschlüsse oder Selbstbehalte getroffen werden. Diese dürfen aber den jeweiligen Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährden. Gesetzlich festgelegter Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung ist es auch, den Fahrer eines Kraftfahrzeuges gegen die Inanspruchnahme wegen von ihm bei Dritten verursachten Schäden mitzuversichern. 2. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG können im Bereich der Pflichtversicherung auch Selbstbehalte vereinbart werden. Diese dürfen aber mitversicherten Personen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Da nach dem Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung die Mitversicherung des Fahrers vorgeschrieben ist, kann ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers nicht gegenüber dem Fahrer geltend gemacht werden.