OLG Brandenburg - Urteil vom 22.03.2023
4 U 190/21
Normen:
VOB/B § 13 Abs. 7; BGB § 281; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; VOB/B § 4 Abs. 6; VOB/B § 4 Abs. 7 S. 3; VOB/B § 5 Abs. 4; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 2; VOB/B § 13 Abs. 5; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 2115
NJW-RR 2023, 867
NZBau 2023, 516
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 305/19

Schadensersatz aufgrund mangelhafter Werkleistungen bezüglich eines VOB/B-Einheitspreis-VertragesMängel bei der Ausführung von VerfugungsarbeitenFristsetzung zur Nacherfüllung bei Anwendbarkeit der VOB/BAbnahme der Werkleistung gemäß der VOB/BMangelfolgeschaden bei einem Bauvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 190/21

DRsp Nr. 2023/4749

Schadensersatz aufgrund mangelhafter Werkleistungen bezüglich eines VOB/B-Einheitspreis-Vertrages Mängel bei der Ausführung von Verfugungsarbeiten Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Anwendbarkeit der VOB/B Abnahme der Werkleistung gemäß der VOB/B Mangelfolgeschaden bei einem Bauvertrag

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Bauvertrag besteht bei Anwendbarkeit der VOB/B nur dann, wenn bereits eine Abnahme erfolgt ist und der Auftragnehmer durch den Auftraggeber unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert worden ist, aufgetretene Mängel zu beheben. Soweit dies nicht der Fall ist und der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung auch nicht ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat, kann ein Schadensersatzanspruch klageweise nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.08.2021, Az. 12 O 305/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 13 Abs. 7; BGB § 281; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;