BAG - Urteil vom 17.07.2003
8 AZR 486/02
Normen:
Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378) Art. 2 § 14 Art. 1 §§ 1 4 ; AFG (i.d.F. vom 20. Dezember 1991, BGBl. I S. 2325) § 100 Abs. 1 § 101 Abs. 1 S. 1 § 104 Abs. 3 §§ 106 112 111 § 117 Abs. 4 ; SGB III §§ 117 118 Abs. 1 Nr. 1 § 143 Abs. 3 ; TV für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (vom 1. Juli 1991) §§ 28 37 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 365
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 763/01
ArbG Stendal, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 903/00

Schadensersatz; Ausschlußfristen - Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger Kündigung

BAG, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 486/02

DRsp Nr. 2003/13247

Schadensersatz; Ausschlußfristen - Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger Kündigung

Orientierungssätze: 1. Eine rechtswidrige Kündigung kann als Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn ihr Ausspruch verschuldet ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers beruht. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Entscheidend ist, ob er mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen. 2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine ordentliche Kündigung nicht mit der korrekten Frist ausgesprochen worden ist und ein Schaden gerade hierdurch entstanden ist.