LAG Köln - Urteil vom 05.03.2021
10 Sa 802/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 619a; BGB § 259;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6315/19

Schadensersatz bei schuldhaft nicht erbrachter ArbeitsleistungAbgestufte Darlegungslast bei Vertretenmüssen einer HandlungErleichterte Berechnung des entstandenen Schadens

LAG Köln, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 802/20

DRsp Nr. 2021/6522

Schadensersatz bei schuldhaft nicht erbrachter Arbeitsleistung Abgestufte Darlegungslast bei Vertretenmüssen einer Handlung Erleichterte Berechnung des entstandenen Schadens

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm kausal entstanden ist, weil der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verstoßen hat und der Arbeitgeber keine zumutbaren Gegenmaßnahmen ergreifen konnte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2020 - 14 Ca 6315/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 619a; BGB § 259;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um einen im Wege der Widerklage von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin einzuhaltenden Kündigungsfrist.

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