BGH - Urteil vom 02.12.2003
VI ZR 348/02
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 8 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 344
NZS 2005, 32
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Schadensersatz bei Unfällen von Betriebsangehörigen bei Mitfahrt in einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen VI ZR 348/02

DRsp Nr. 2004/1099

Schadensersatz bei Unfällen von Betriebsangehörigen bei Mitfahrt in einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ 145, 311).b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.