LAG Berlin - Urteil vom 02.12.2003
3 Sa 1041/03
Normen:
TzBfG § 9 ; BGB (a.F.) § 280 ; BGB (a.F.) § 276 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 275
AuR 2004, 468
LAGReport 2004, 161
NJ 2004, 334
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 33702/02

Schadensersatz bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 9 TzBfG

LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 1041/03

DRsp Nr. 2004/6297

Schadensersatz bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 9 TzBfG

»1. Hat der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG verstoßen, so steht dem Teilzeitarbeitnehmer, der vorher seinen Wunsch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeittätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat, ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber die Stelle anderweitig besetzt. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Differenz zwischen der bisherigen Vergütung und derjenigen Vergütung, die der Teilzeitarbeitnehmer auf der Vollzeitstelle erhalten hätte. 2. Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass es sich um eine freie Stelle handelt, die der Teilzeitarbeitnehmer - bis auf die Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit - ohne jede Vertragsänderung hätte übernehmen können, und er gegenüber dem Konkurrenten als gleich geeignet anzusehen ist. 3. Ein freier Arbeitsplatz ist gegeben, wenn der Arbeitsvertrag des bisherigen Stelleninhabers wegen Befristung endet. Geht es um die unbefristete Übernahme des bisherigen Stelleninhabers, so entsteht die dem § 9 TzBfG zugrunde liegende Konkurrenzsituation.