LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2003
16 Sa 19/03
Normen:
BGB § 275 ; BGB § 276 ; BGB § 280 ; BGB § 619 a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
AuR 2003, 435
NZA-RR 2004, 46
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 394/02

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen unrichtiger Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 19/03

DRsp Nr. 2003/9574

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen unrichtiger Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung

1. Die falsche Angabe des Kündigungsgrundes in der Arbeitsbescheinigung kann den Arbeitgeber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichten. 2. Ein Schaden in Höhe des auf Grund der verlängerten Sperrfrist nicht gezahlten Arbeitslosengeldes entsteht beim Arbeitnehmer jeoch nur dann, wenn endgültig feststeht, dass eine Zahlung durch die Arbeitsverwaltung nicht erfolgt. Unabhängig davon kann zuvor ein Verzugsschaden eintreten.

Normenkette:

BGB § 275 ; BGB § 276 ; BGB § 280 ; BGB § 619 a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz.

Der am geborene Kläger war bei der Beklagten vom 17.12.2001 bis 16.03.2002 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer (ohne Datum). Wegen des Inhalts wird auf diesen (Blatt 49/50 d. A.) verwiesen.

Am 14.03.2002 richtete die Beklagte an den Kläger das folgende Schreiben:

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum 18.03.2002 nicht weiter fortsetzen.

Wegen des Inhalts im Übrigen wird auf dieses (Blatt 54 d. A.) verwiesen.

In der Arbeitsbescheinigung bescheinigte die Beklagte dem Kläger Unzuverlässigkeit. Auf Befragen des Arbeitsamtes erklärte die Beklagte gegenüber dem Arbeitsamt B. :