LAG Köln - Urteil vom 29.01.1999
11 Sa 938/98
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 50, 239 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1095/95

Schadensersatz; geschäftsschädigende Behauptung; Arbeitgeberklage; Rechtsverfolgungskosten; Kostenprivileg; Parteifähigkeit; GmbH

LAG Köln, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 938/98

DRsp Nr. 2000/2113

Schadensersatz; geschäftsschädigende Behauptung; Arbeitgeberklage; Rechtsverfolgungskosten; Kostenprivileg; Parteifähigkeit; GmbH

»1. In einem noch anhängigen Prozeß dauert die Parteifähigkeit ,einer GmbH auch nach ihrer Löschung fort, es tritt auch keine Unterbrechung des Verfahrens ein -jedenfalls solange die Vermögenslosigkeit der GmbH nicht feststeht; davon kann in Aktivprozessen der GmbH, in denen sie sich vermögensrechtlicher Ansprüche berühmt, keine Rede sein. 2. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, an ihn abgetretene Ansprüche Dritter gegen seinen Arbeitnehmer durchzusetzen, denen - ginge er aus eigenem Recht vor - das Kostenprivileg des § 12 a Abs. 1 ArbGG entgegengestanden hätte.«

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 50, 239 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1095/95