»1. In einem noch anhängigen Prozeß dauert die Parteifähigkeit ,einer GmbH auch nach ihrer Löschung fort, es tritt auch keine Unterbrechung des Verfahrens ein -jedenfalls solange die Vermögenslosigkeit der GmbH nicht feststeht; davon kann in Aktivprozessen der GmbH, in denen sie sich vermögensrechtlicher Ansprüche berühmt, keine Rede sein. 2. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, an ihn abgetretene Ansprüche Dritter gegen seinen Arbeitnehmer durchzusetzen, denen - ginge er aus eigenem Recht vor - das Kostenprivileg des § 12 a Abs. 1ArbGG entgegengestanden hätte.«