BAG - Urteil vom 30.10.2003
8 AZR 548/02
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 104 Abs. 1 §§ 105 108 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BRTV-Bau § 7 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2003, 466
AuR 2004, 162
BAGE 108, 206
BAGReport 2004, 133
BB 2004, 1172
DB 2004, 656
MDR 2004, 577
NJ 2004, 380
NZS 2005, 35
VersR 2004, 1047
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 597/01
ArbG Bautzen, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2073/01

Schadensersatz; Haftung - Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport

BAG, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 548/02

DRsp Nr. 2004/2837

Schadensersatz; Haftung - Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport

»Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers nach § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII ausgeschlossen.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen, dh. auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber, der allein die Beiträge zahlt, und die Arbeitskollegen sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Hierzu zählen jedoch nur die privat organisierten Wege zur Arbeit. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Sammeltransport mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer zu einer betrieblichen Baustelle ist dagegen ein Betriebsweg, für den der Haftungsausschluss gilt.