BAG - Urteil vom 12.06.2003
8 AZR 341/02
Normen:
BGB § 628 Abs. 2 §§ 626 280 286 analog § 812 ; KSchG §§ 9 10 13 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
BAGE 106, 286
BAGReport 2004, 62
BB 2003, 2747
VersR 2004, 934
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 954/01
ArbG Siegburg, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/01

Schadensersatz; Kündigungsrecht - Schadensersatz wegen Verlustes einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitnehmerin

BAG, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 341/02

DRsp Nr. 2003/14626

Schadensersatz; Kündigungsrecht - Schadensersatz wegen Verlustes einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitnehmerin

»Wurde im Rahmen der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG zuerkannt, kann der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung daneben nicht als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung nach §§ 280, 286 analog BGB verlangt werden.«

Orientierungssätze: 1. Auch im Falle einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag einer der Arbeitsvertragsparteien gem. § 9 KSchG iVm. § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB wegen Auflösungsverschulden der anderen Vertragspartei in Betracht. 2. Der Verlust der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist bei der Abfindung im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG als Schadensposition zu berücksichtigen.