SchlHOLG - Urteil vom 07.09.2021
7 U 34/21
Normen:
SGB X § 116; SGB X § 118; BGB § 842; BGB § 252; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 22.01.2021

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAnsprüche eines gesetzlichen Rentenversicherers aus übergegangenem RechtBindungswirkung eines RentenbescheidsUnfallbedingte Kausalität eines ErwerbsschadensUmfang eines Erwerbsschadens

SchlHOLG, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 7 U 34/21

DRsp Nr. 2022/6206

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Ansprüche eines gesetzlichen Rentenversicherers aus übergegangenem Recht Bindungswirkung eines Rentenbescheids Unfallbedingte Kausalität eines Erwerbsschadens Umfang eines Erwerbsschadens

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB X § 116; SGB X § 118; BGB § 842; BGB § 252; ZPO § 287;

Gründe

I.

Die Klägerin ist der gesetzliche Rentenversicherer der am ...1976 geborenen Zeugin D1.

Sie nimmt den Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unfalles ihrer Versicherten vom ...2009 in Regress.

Bei dem Unfall, für den der Beklagte dem Grunde nach gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG unstreitig vollen Umfangs eintrittspflichtig ist, wurde die Versicherte der Klägerin erheblich verletzt. Sie erlitt u.a. Frakturen im Gesicht, gleichfalls am rechten Bein, zudem einen Kreuzbandriss rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbericht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 10.11.2009 (Bl. 13 - 17 d. A.) verwiesen.

1. 2. 3. 4.