OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2003
22 U 39/01
Normen:
BGB § 833 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 193/99

Schadensersatz: Nicht gewerbsmäßiger private Pferdezüchter bzw. Pferdehalter als Unternehmer im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Unfallvorschriften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 22 U 39/01

DRsp Nr. 2004/4671

Schadensersatz: Nicht gewerbsmäßiger private Pferdezüchter bzw. Pferdehalter als Unternehmer im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Unfallvorschriften

»1. Der nicht gewerbsmäßige private Pferdezüchter bzw. Pferdehalter ist auch nach der am 01.101.1997 in Kraft getretenen neuen Regelung des SGB VII als Unternehmer im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Unfallvorschriften einzustufen. 2. Die Pferdezüchter bzw. Pferdehalter, die mit ihren Hengsten an einer Körungsveranstaltung teilnehmen, handeln bei der Präsentation ihrer Tiere auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III, 3. Alternative SGB VII.«

Normenkette:

BGB § 833 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Am 06.12.1997 veranstaltete der Beklagte zu 2) auf dem Gelände des Reitervereins A. eine Hengstkörung. Hieran nahmen unter anderem der Beklagte zu 1) sowie der Zucht- und Ausbildungsstall B. mit ihren Hengsten teil. Die 1977 geborene Klägerin war bei letzterem als Auszubildende zur Pferdewirtin im zweiten Lehrjahr beschäftigt und von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung seiner Pferde im Rahmen der Körungsveranstaltung eingesetzt.