Am 06.12.1997 veranstaltete der Beklagte zu 2) auf dem Gelände des Reitervereins A. eine Hengstkörung. Hieran nahmen unter anderem der Beklagte zu 1) sowie der Zucht- und Ausbildungsstall B. mit ihren Hengsten teil. Die 1977 geborene Klägerin war bei letzterem als Auszubildende zur Pferdewirtin im zweiten Lehrjahr beschäftigt und von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung seiner Pferde im Rahmen der Körungsveranstaltung eingesetzt.
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