LAG Köln - Urteil vom 13.10.1999
7 Sa 408/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 105 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5055/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall, Haftungsausschluss, Ort der Tätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 408/99

DRsp Nr. 2000/8324

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall, Haftungsausschluss, Ort der Tätigkeit

1. Der gesetzliche Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen erstreckt sich auch auf das Verlassen der Arbeitsstelle, solange es sich auf dem Betriebsgelände vollzieht, und auf den "Ort der Tätigkeit". 2. Unter dem Ort der Tätigkeit in diesem Sinne ist das Betriebsgelände zu verstehen, nicht etwa nur der Raum, in dem sich der konkrete Arbeitsplatz des Mitarbeiters befindet.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.10.1998 - 4 Ca 5055/98 - wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 105 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: