LAG Köln - Urteil vom 25.06.1999
11 Sa 235/99
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 S. 1, § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10665/97

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall (Wegeunfall), Geltung der StVO auf einem Werksparkplatz, Vorfahrtsberechtigung

LAG Köln, Urteil vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 235/99

DRsp Nr. 2000/2146

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall (Wegeunfall), Geltung der StVO auf einem Werksparkplatz, Vorfahrtsberechtigung

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt auf Werkparkplätzen auch für eine "Hauptstraße" die von kleineren, optisch untergeordneten Seitenwegen gekreuzt wird, die ihrerseits zwar von Parkbuchten gesäumt werden, aber bereits dem fließenden Verkehr und nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, wenn die "Hauptstraße" im Einmündungsbereich nicht durch eine Begrenzungslinie von den zuführenden Seitenwegen getrennt wird.

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 10665/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 S. 1, § 10;

Tatbestand: