LAG Berlin - Urteil vom 15.07.2004
16 Sa 2280/03
Normen:
BGB § 325 ; BGB § 326 (analog) ; BGB § 249 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
AuR 2005, 36
NJ 2005, 144
NZA-RR 2005, 13
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 24573/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing, Verschulden des Täters auch in Bezug auf die Erkrankung

LAG Berlin, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 2280/03

DRsp Nr. 2004/17881

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen "Mobbing", Verschulden des "Täters" auch in Bezug auf die Erkrankung

»1. Behauptet eine Arbeitnehmerin, sie sei durch fortgesetzte Herabsetzungen und Schikanen ihres Arbeitgebers seelisch krank geworden, muss sie im Prozess um Schadensersatz und Schmerzensgeld die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und beweisen, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige und schuldhafte Überschreitungen des Direktionsrechts gewesen sind und ob der Handelnde damit zu rechnen hatte, dass sein Verhalten eine Erkrankung bei der Arbeitnehmerin verursachen könnte. 2. Es genügt nicht, die beanstandeten Verhaltensweisen unter eine der inzwischen gebräuchlichen Definitionen von "Mobbing" zu subsumieren; "Mobbing" ist für sich genommen kein juristisch verwertbarer Begriff.«

Normenkette:

BGB § 325 ; BGB § 326 (analog) ; BGB § 249 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand: