BGH - Urteil vom 10.02.2011
III ZR 310/09
Normen:
SGB V § 103 Abs. 7;
Fundstellen:
NZS 2012, 35
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 5235/08
LG München I, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 18835/07

Schadensersatz wegen Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zu einer vertragsärztlichen Tätigkeit i.R. einer beabsichtigten Tätigkeit als Belegarzt im Krankenhaus durch eine Kassenärztliche Vereinigung; Verschulden eines Amtsträgers bei fehlendem Verschulden hinsichtlich einer von mehreren eine Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen i.R.e. Amtshaftungsanspruchs

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen III ZR 310/09

DRsp Nr. 2011/3880

Schadensersatz wegen Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zu einer vertragsärztlichen Tätigkeit i.R. einer beabsichtigten Tätigkeit als Belegarzt im Krankenhaus durch eine Kassenärztliche Vereinigung; Verschulden eines Amtsträgers bei fehlendem Verschulden hinsichtlich einer von mehreren eine Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen i.R.e. Amtshaftungsanspruchs

1. Nach § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä, § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä ist ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet, wenn dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Patienten gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung, eine Entfernung von 30 km und eine Fahrzeit von knapp 30 Minuten für die einfache Strecke gewährleiste eine unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten nicht, ohne weiteres vertretbar.2. Einem Amtsträger, dessen nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte kein Schuldvorwurf gemacht werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.