OLG Stuttgart - Urteil vom 10.08.2017
1 U 52/15
Normen:
BGB § 823; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 116/08

Schadensersatz wegen ärztlicher BehandlungsfehlerNicht indizierte Entfernung eines BlinddarmsNicht ausreichende klinische UntersuchungBegriff des groben Behandlungsfehlers

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 1 U 52/15

DRsp Nr. 2020/14787

Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler Nicht indizierte Entfernung eines Blinddarms Nicht ausreichende klinische Untersuchung Begriff des groben Behandlungsfehlers

Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat; der ärztliche Fehler muss aus objektiver Sicht unverständlich sein, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 26.03.2015 - 2 O 116/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten Ziff. 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2006 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten Ziff. 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Ziff. 1 die entstandenen Kopier- und Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 5.167,75 EUR zu erstatten.

3. 4. II. III. 1. a) - - - - b) c) - - - d) - - - e) 2. a) - - - b) c) - - d) IV.