LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2011
17 Sa 496/11
Normen:
BGB § 615; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 326 Abs. 2; SGB § 104 Abs. 7; GewO § 106; BetrVG § 1; BetrVG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 669/09

Schadensersatz wegen Annahmeverzug bei Leistungsunmöglichkeit auf Seiten des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast bei durch den Arbeitgeber herbeigeführten Leistungsunfähigkeit; Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 496/11

DRsp Nr. 2012/6000

Schadensersatz wegen Annahmeverzug bei Leistungsunmöglichkeit auf Seiten des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast bei durch den Arbeitgeber herbeigeführten Leistungsunfähigkeit; Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch

1. a) Schadensersatz wegen Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt Leistungsfähigkeit des Schuldners (§§ 615, 297 BGB) voraus, woran es fehlt, wenn ein Flugzeugführer fluguntauglich ist. b) Annahmeverzug lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Arbeitgeber im Wege der Neuausübung des Direktionsrechts dem Arbeitnehmer keine andere Tätigkeit als die eines Flugzeugführers zu der i.S.d. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. 2. Behauptet der Arbeitnehmer, die Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung gehe auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitsgebers zurück, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Arbeitnehmer, der durch die Schutzpflichtverletzung des Arbeitgebers einen Personenschaden erlitten hat, beweist, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen; es ist dann Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. b) Besteht der eingetretene Schaden in der eingetretenen Flugdienstuntauglichkeit, muss der Arbeitnehmer darlegen, worauf diese konkret zurückzuführen ist.