LAG Hamm - Urteil vom 03.11.2011
15 Sa 869/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; SGB IX § 2; SGB IX § 81;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3208/10

Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Brillenträgers

LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 869/11

DRsp Nr. 2012/5142

Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Brillenträgers

Ein 45-jähriger Mensch, der ständig eine Brille zur Sehkorrektur trägt, weist keine körperliche Funktion auf, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Teilnahme eines Brillenträgers am Leben in der Gesellschaft ist nicht beeinträchtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 – 8 Ca 3208/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; SGB IX § 2; SGB IX § 81;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Ansprüche des Klägers auf Entschädigung, Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen angeblicher Diskriminierungs- und Mobbinghandlungen sowie angeblicher Eingriffe in die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte.