LAG Köln - Urteil vom 30.06.2021
11 Sa 1172/20
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 164 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 218/20

Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Schwerbehinderten bei EinstellungsverfahrenMeldepflichten des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IXWiderlegung der Vermutung der Benachteiligung nach § 22 AGG

LAG Köln, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1172/20

DRsp Nr. 2022/1117

Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Schwerbehinderten bei Einstellungsverfahren Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX Widerlegung der Vermutung der Benachteiligung nach § 22 AGG

1. Dem nicht beim Einstellungsverfahren berücksichtigten schwerbehinderten Arbeitnehmer steht eine Entschädigung zu, da der Arbeitgeber nicht geprüft hat, ob er die Stelle auch mit einem Schwerbehinderten besetzen kann. Zudem hat er die freie Stelle auch nicht der Agentur für Arbeit gemeldet (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). 2. Die Mitteilung der freien Stelle an die Agentur für Arbeit muss sach- und zweckgerichtet sein, damit die Agentur in der Lage ist, einen angemessenen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. 3. Die Vermutung der Benachteiligung nach § 22 AGG ist nicht widerlegt, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, dass der Bewerber nicht über die notwendige Qualifikation verfügt bzw. die formalen Anforderungen an die Stelle nicht erfüllt. 4. Für die unmittelbare Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ist eine Entschädigung in Höhe von 7500 Euro nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2020 - - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen.