OLG Köln - Urteil vom 12.10.2006
15 U 58/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858; BGB § 830 Abs. 1; BGB § 840; BGB § 904;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 126/05

Schadensersatz wegen Besetzung eines AbräumbaggersKeine Notstandssituation wegen zu befürchtendem Klimawandel

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 15 U 58/06

DRsp Nr. 2020/14438

Schadensersatz wegen Besetzung eines Abräumbaggers Keine Notstandssituation wegen zu befürchtendem Klimawandel

Eine Erforderlichkeit zu sofortiger Abhilfe zur Abwendung von Schäden für ein notstandsfähiges Rechtsgut ist im Hinblick auf den infolge der Kohlendioxid-Emissionen zu befürchtenden Klimawandel mit den hieran geknüpften Gefahren für Leben, Gesundheit und wirtschaftliche Schäden zweifellos nicht erfüllt.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2006 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 126/05 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858; BGB § 830 Abs. 1; BGB § 840; BGB § 904;

Gründe

I.