Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen Vereinsvorsitzenden nach Gewährung von Einarbeitungszuschüssen durch die Bundesanstalt für Arbeit an den Verein
BSG, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 80/96
DRsp Nr. 1998/19204
Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen Vereinsvorsitzenden nach Gewährung von Einarbeitungszuschüssen durch die Bundesanstalt für Arbeit an den Verein
1. Entscheidend für eine Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1BGB ist, daß der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügen muß, der ihn in die Lage versetzt, eine auf deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage erfolgversprechend zu begründen. Auf den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 263StGB bezogen, bedeutet das, daß der Kläger ua vom Vorliegen des Betrugstatbestandes (§ 263StGB) Kenntnis erlangt haben muß. Dafür genügt ein bloßer Verdacht ebensowenig wie ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen; insbesondere kann vom Geschädigten nicht eine Überprüfung bzw Auswertung der Strafakten mit dem Ziel einer Feststellung der Vor-aussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruches verlangt werden.2. Die Anwendung der Durchgriffshaftung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob gegenüber der juristischen Person ein Aufhebungs- bzw Rücknahmebescheid ergangen ist und ob er bestandskräftig geworden ist oder nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]