BSG - Urteil vom 29.10.1997
7 RAr 80/96
Normen:
AFG § 49 ; BGB § 242, § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 346
SozR-3 7610 § 823 Nr. 5
AuA 1998, 360

Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen Vereinsvorsitzenden nach Gewährung von Einarbeitungszuschüssen durch die Bundesanstalt für Arbeit an den Verein

BSG, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 80/96

DRsp Nr. 1998/19204

Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen Vereinsvorsitzenden nach Gewährung von Einarbeitungszuschüssen durch die Bundesanstalt für Arbeit an den Verein

1. Entscheidend für eine Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB ist, daß der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügen muß, der ihn in die Lage versetzt, eine auf deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage erfolgversprechend zu begründen. Auf den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bezogen, bedeutet das, daß der Kläger ua vom Vorliegen des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) Kenntnis erlangt haben muß. Dafür genügt ein bloßer Verdacht ebensowenig wie ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen; insbesondere kann vom Geschädigten nicht eine Überprüfung bzw Auswertung der Strafakten mit dem Ziel einer Feststellung der Vor-aussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruches verlangt werden.2. Die Anwendung der Durchgriffshaftung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob gegenüber der juristischen Person ein Aufhebungs- bzw Rücknahmebescheid ergangen ist und ob er bestandskräftig geworden ist oder nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 49 ; BGB § 242, § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Gründe: