LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2005
10 Sa 212/05
Normen:
BundespflegesatzVO § 22 Abs. 3 ; GOÄ § 4 Abs. 2 ; BGB § 280 § 315 § 317 § 612 ;
Fundstellen:
DB 2006, 842
MDR 2006, 878
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 479/04

Schadensersatz wegen Entzug einer Verdienstmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 212/05

DRsp Nr. 2006/20092

Schadensersatz wegen Entzug einer Verdienstmöglichkeit

Normenkette:

BundespflegesatzVO § 22 Abs. 3 ; GOÄ § 4 Abs. 2 ; BGB § 280 § 315 § 317 § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dessen Beteiligung an Liquidationseinnahmen.

Der Kläger war seit dem 01.10.1999 bei der Beklagten in dem von ihr betriebenen Krankenhaus als Oberarzt der Inneren Abteilung beschäftigt. Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach dem Inhalt eines zwischen den Parteien am 15.06.1999 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

" § 1

Herr Dr. med. E.

wird ab 01.10.1999

als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt und im Rahmen der jeweiligen Aufgaben der Inneren Abteilung als Oberarzt beschäftigt.

Dem Arzt obliegt die fachliche Leitung des Herzkatheterlabors als unselbständige Funktionsstelle der Inneren Abteilung. Er ist für die medizinische Versorgung der kardiologischen Patienten im Herzkatheterlabor verantwortlich und in diesem Rahmen medizinisch (fachlich) und organisatorisch weisungsunabhängig. Unberührt davon bleibt die Gesamtkoordination des leitenden Arztes (Chefarzt) der Inneren Abteilung in Fragen der übergeordneten Organisation.

...

§ 4

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe 1 A der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).