BAG - Urteil vom 21.11.2000
3 AZR 13/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Auskunft); BGB §§ 119, 249, 254, 278, 666 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 37
AuA 2001, 525
BB 2001, 1854
DB 2002, 227
NZA 2002, 618
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 547/94
LAG Hamburg, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 59/99

Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskünfte über Versorgungsansprüche - Inhaltsirrtum und Motivirrtum - Haftung für fehlerhafte Auskünfte über Versorgungsansprüche - Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht - Bestimmtheit des Klageantrages

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 13/00

DRsp Nr. 2001/15268

Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskünfte über Versorgungsansprüche - Inhaltsirrtum und Motivirrtum - Haftung für fehlerhafte Auskünfte über Versorgungsansprüche - Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht - Bestimmtheit des Klageantrages

»Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine vergleichende Modellrechnung voraussichtlicher Versorgungsansprüche anbietet, um dessen tarifvertraglich eingeräumte Wahlentscheidung zu unterstützen, aus einer bestehenden Versorgungszusage in ein anderes Versorgungssystem zu wechseln, haftet für eine etwaige Unrichtigkeit dieser Modellrechnung. Ergibt sich aus einer unrichtigen Modellrechnung zu Unrecht, daß die Versorgungsalternative günstiger ist als die bestehende Zusage, und wechselt der Arbeitnehmer daraufhin in dieses Versorgungssystem, muß der Arbeitgeber ihn so stellen, wie er nach der ursprünglichen Versorgungszusage gestanden hätte.« Orientierungssätze: 1. Eine Willenserklärung kann nicht wegen Inhaltsirrtums wirksam angefochten werden, wenn der Erklärende die Erklärung abgegeben hat, die er abgeben wollte. Ein Motiv- oder Kalkulationsirrtum bei der Willensbildung berechtigt nicht zur Anfechtung.