Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Flugausbildung schuldet.
Der Kläger ist Hochschuldozent für Luftfahrtpsychologie. Er beschloß aus Interesse an einer nebenberuflichen Tätigkeit als Pilot, bei der Beklagten eine entsprechende Ausbildung zu durchlaufen. Am 14. Juni 1993 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 1
Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung für das Flugzeugmuster Boeing 737-300 auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Ausbildungsvertrages.
§ 2
Die Ausbildung umfaßt
- Grundkurs,
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