BAG - Urteil vom 24.06.1999
8 AZR 339/98
Normen:
BGB §§ 138, 249, 252, 276, 284, 285, 326 ; BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; AGBG § 9 ; LuftBO (Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - vom 4. März 1970 - BGBl. I S. 262) § 42 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis
NZA 1999, 1275
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5679/95
LAG Köln, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 762/97

Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Pilotenausbildung

BAG, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 339/98

DRsp Nr. 1999/11206

Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Pilotenausbildung

»Verletzt der Ausbilder die vertragliche Pflicht, ein bestimmtes Verfahren zur Klärung durchzuführen, ob eine Nachschulung und/oder Nachprüfung im Anschluß an die erfolglos gebliebene Pilotenprüfung sinnvoll erscheint, so ist nicht nach den Grundsätzen über die Beweisvereitelung anzunehmen, Nachschulung und Nachprüfung wären sinnvoll und erfolgreich gewesen, solange deren Sinn und Erfolgsaussichten anderweitig festgestellt werden können.«

Normenkette:

BGB §§ 138, 249, 252, 276, 284, 285, 326 ; BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; AGBG § 9 ; LuftBO (Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - vom 4. März 1970 - BGBl. I S. 262) § 42 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Flugausbildung schuldet.

Der Kläger ist Hochschuldozent für Luftfahrtpsychologie. Er beschloß aus Interesse an einer nebenberuflichen Tätigkeit als Pilot, bei der Beklagten eine entsprechende Ausbildung zu durchlaufen. Am 14. Juni 1993 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1

Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung für das Flugzeugmuster Boeing 737-300 auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Ausbildungsvertrages.

§ 2

Die Ausbildung umfaßt

- Grundkurs,