Der Kläger verlangt wegen der Erteilung eines unrichtigen Zwischenzeugnisses Schadensersatz in Höhe von Euro 10.737,13.
Der Kläger war vom 01.10.1999 bis zum 31.05.2002 als Verkaufsleiter bei der Beklagten angestellt. Im November 2001 kündigte die Beklagte fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis. Den anschließenden Kündigungsschutzprozess legten die Parteien am 12.12.2001 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (Gesch.-Nr. 7 Ca 5079/91) durch einen Prozessvergleich bei, in dem sie u. a. vereinbarten:
5. Auf Wunsch des Klägers kann dieser vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis früher endet, um DM 7.000,-- brutto monatlich.
6. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis bis 31.12.2001 und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Abschlusszeugnis.
Unter dem 28.12.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis, deren Absätze 4 bis 6 lauten:
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