SchlHOLG - Urteil vom 12.03.2021
1 U 81/20
Normen:
BGB § 323 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.08.2020

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über den Abriss eines GebäudesVerletzung einer Mitwirkungspflicht

SchlHOLG, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 1 U 81/20

DRsp Nr. 2021/9028

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über den Abriss eines Gebäudes Verletzung einer Mitwirkungspflicht

Welche Leistungen eines Werkunternehmers von einem Pauschalpreis umfasst sein sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung sind sämtliche Vertragsunterlagen zu berücksichtigen. Es können auch die Regelungen in den VOB/C zu berücksichtigen sein. Werden bei Abrissarbeiten Schadstoffe gefunden und ist der Abrissunternehmer nach dem Vertrag nicht verpflichtet, diese zu beseitigen, so ist der Auftraggeber i. S. d. § 642 Abs. 1 BGB verpflichtet, an der Beseitigung der Schadstoffe mitzuwirken, indem er den Abrissunternehmer oder einen anderen Unternehmer mit der Beseitigung beauftragt. Orientierungssätze: Zur Auslegung eines Globalpauschalpreisvertrages. Zur Mitwirkungspflicht eines Auftraggebers bei einem Schadstofffund bei Abrissarbeiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24.08.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Vertrages über den Abriss eines Gebäudes.