BAG - Urteil vom 19.06.2012
1 AZR 775/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 26; BGB § 31;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 336
BAG-Pressemitteilung Nr. 46/12
BAGE 142, 98
BB 2012, 1664
BB 2012, 2816
DB 2012, 2640
DStR 2012, 1616
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 1372
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 446/10
ArbG Berlin, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 14015/09

Schadensersatz wegen rechtswidrigen Warnstreiks

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 775/10

DRsp Nr. 2012/14189

Schadensersatz wegen rechtswidrigen Warnstreiks

Wechselt ein Unternehmen innerhalb eines Arbeitgeberverbands während laufender Tarifverhandlungen wirksam von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft, kann die Gewerkschaft grundsätzlich nicht mehr zur Durchsetzung ausschließlich verbandsbezogener Tarifforderungen zu einem Warnstreik in diesem Unternehmen aufrufen, wenn sie über den Statuswechsel rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahme unterrichtet wurde. Orientierungssätze: 1. Da ein kurzzeitiger Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbands von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen ungeachtet der vereinsrechtlichen Zulässigkeit die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie beeinträchtigt, muss die Gewerkschaft prüfen können, ob sich hierdurch die Verhandlungssituation und die Rahmenbedingungen für den geplanten Tarifabschluss wesentlich geändert haben. Andernfalls ist der erfolgte Statuswechsel tarifrechtlich wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG iVm. § 134 BGB unwirksam.