LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2015
23 Sa 346/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; TVöD § 7 Abs. 1; TVöD § 8 Abs. 5; TVöD § 26; TVöD § 27 Abs. 1 Buchst. a; TVöD § 27 Abs. 4 S. 2; TVöD § 27 Abs. 5; TVöD § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1255/14

Schadensersatzanspruch auf Wechselschicht-Zusatzurlaub im öffentlichen Dienst

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 23 Sa 346/15

DRsp Nr. 2016/6184

Schadensersatzanspruch auf Wechselschicht-Zusatzurlaub im öffentlichen Dienst

1. Die tariflichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer durchgehend in Wechselschicht und damit im Wechsel von Früh-, Spät- und Nachschichten im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD tätig ist und regelmäßig die Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD bezieht; gemäß § 8 Abs. 5 TVöD erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105 EUR monatlich. 2. Urlaubsansprüche, die tatbestandlich an die Erbringung bestimmter Tätigkeiten bis zum Ablauf eines Zeitraums anknüpfen, entstehen erst zum ersten Kalendertag des auf den Zeitraum folgenden Monats. 3. Sind Zusatzurlaubstage wegen Nichtgewährung seitens der Arbeitgeberin verfallen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzzusatzurlaub.