OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2018
12 U 115/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 611; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 216/13

Schadensersatzanspruch aufgrund von Behandlungsfehlern während eines Krankenhausaufenthaltes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 12 U 115/16

DRsp Nr. 2020/3627

Schadensersatzanspruch aufgrund von Behandlungsfehlern während eines Krankenhausaufenthaltes

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.04.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 216/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 611; BGB § 831 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe:

I.