OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.08.2023
8 U 271/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2 -3; ZPO § 287 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 210/20

Schadensersatzanspruch aus Fahrzeugkauf gegen den Kfz-Hersteller aufgrund des DieselskandalsVorhandensein einer unzulässigen AbschalteinrichtungUnzulässigkeit eines sogenannten Warmlauf- bzw. Aufwärmmodus eines Kfz-MotorsThermofenster eines Kfz als unzulässige Abschalteinrichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 8 U 271/21

DRsp Nr. 2023/11138

Schadensersatzanspruch aus Fahrzeugkauf gegen den Kfz-Hersteller aufgrund des Dieselskandals Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung Unzulässigkeit eines sogenannten Warmlauf- bzw. Aufwärmmodus eines Kfz-Motors Thermofenster eines Kfz als unzulässige Abschalteinrichtung

Soweit der Fahrzeughersteller eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung bezüglich eines Kfz ausstellt und das Fahrzeug tatsächlich über ein Thermofenster verfügt, dass auf Temperaturen von 17 bis 30 Grad C ausgerichtet ist und für das kein Ausnahmetatbestand gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO (EG) 715/2007 erfüllt ist, liegt ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vor und der Käufer hat Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Differenz bezüglich des Fahrzeugwertes.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.07.2021 - 3 O 210/20 - wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 803,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;